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Sozialinfo: Erziehungsrente

Eine Hinterbliebenenrente als Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts

Kennen Sie die Erziehungsrente?

Eine eher unbekannte Rentenart ist die Erziehungsrente. Sie dient als eine Art Unterhaltsersatz, wenn der*die geschiedene Ehepartner*in verstirbt und Sie ein minderjähriges Kind erziehen. Damit ist sie eine wichtige finanzielle Stütze für viele Alleinerziehende, bei denen aufgrund der verstorbenen Person die Unterhaltszahlung entfällt.

Voraussetzungen zum Erhalt der Erziehungsrente?

Sie können die Erziehungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, wenn Sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden und die geschiedene Person ist gestorben,
  • Sie erziehen ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind Ihres*Ihrer geschiedenen Ehegatten*in oder ein behindertes eigenes Kind oder Kind des*der früheren Partners*Partnerin, unabhängig vom Alter des Kindes,
  • Sie haben nicht wieder geheiratet

und

  • Sie haben bis zum Tod des*der geschiedenen Ehegatten*Ehegattin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt; das heißt, Sie haben mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Höhe der Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist ebenso hoch, wie es Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung wäre. Diese steht in den jährlichen Renteninformationen, die Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten. Leider gilt auch hier: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente mit Abschlägen belegt und Ihr Einkommen auf die Erziehungsrente angerechnet. Dennoch kann sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts leisten.

Beginn und Ende der Rente

Die Rente beginnt zum Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn Sie innerhalb von drei Monaten den Antrag stellen. Stellen Sie den Antrag später, beginnt die Rente zum Anfang des ersten Kalendermonats der Antragstellung. Die Rente endet mit Ablauf einer der Voraussetzungen (zum Beispiel mit Volljährigkeit des Kindes beziehungsweise der Kinder oder mit einer Wiederheirat).

Die Erziehungsrente gilt auch bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und ist im Sechsten Sozialgesetzbuch in § 47 SGB VI geregelt.

Weitere Informationen erhalten Sie über die kostenlose Service-Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter 0800/1000 4800 oder in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ im Internet. 

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